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KI und Automatisierung
6 Min. LesezeitVeröffentlicht am 12. September 2026

EU AI Act Artikel 50: Was Ihre Website jetzt kennzeichnen muss

Simon Heistermann

Simon Heistermann

Inhaber

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.

Seit dem 2. August 2026 ist Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 - besser bekannt als EU AI Act - in Kraft. Er verlangt, dass Menschen erkennen können, wann sie mit einer KI sprechen oder KI-erzeugte Inhalte vor sich haben. Für die meisten Unternehmenswebsites bedeutet das drei sehr konkrete Fragen: Was zeigt der Chat-Assistent, was steht unter einem KI-Bild, und wann braucht ein KI-unterstützter Blogartikel einen Hinweis. Die Antworten sind enger gefasst, als viele Meldungen dazu suggerieren.

Kurz gesagt

Artikel 50 verlangt seit dem 2. August 2026 eine sichtbare Kennzeichnung für Chatbots, für KI-Deepfakes und für KI-Text zu Themen von öffentlichem Interesse - aber nicht für jedes generische KI-Bild und nicht für jeden redaktionell geprüften Artikel. Die Ausnahme für menschliche Prüfung mit Verantwortung ist eng definiert, und die Übergangsfrist bis Dezember 2026 betrifft fast nie Ihr Unternehmen, sondern die Anbieter der KI-Werkzeuge selbst.

Seit wann was gilt

Artikel 50 wird nach Artikel 113 der Verordnung seit dem 2. August 2026 angewendet - das Datum liegt zum Zeitpunkt dieses Artikels bereits hinter uns, die Pflicht ist also keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht. Eine einzige Ausnahme reicht länger: Nach Artikel 111 Absatz 4 haben Anbieter von KI-Systemen, die bereits vor dem 2. August 2026 im Markt waren, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die technische, maschinenlesbare Kennzeichnung ihrer Ausgaben nach Artikel 50 Absatz 2 nachzurüsten. Das betrifft die Anbieter von Bild- und Textgeneratoren - die großen KI-Werkzeuge selbst -, nicht Unternehmen, die diese Werkzeuge nur nutzen. Verstöße gegen Artikel 50 kann die Aufsicht nach Artikel 99 Absatz 4 mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes ahnden, je nachdem, was höher ist - deutlich weniger als bei verbotenen Praktiken nach Artikel 5, aber kein Betrag, den man ignoriert. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht Artikel 99 Absatz 6 reduzierte Höchstbeträge vor.

Anbieter oder Betreiber: Wer die Pflicht trifft

Der EU AI Act unterscheidet in Artikel 3 zwischen Anbietern, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und unter eigenem Namen in Verkehr bringen, und Betreibern, die ein KI-System unter eigener Verantwortung nutzen. Binden Sie ein fertiges Chat-Werkzeug eines Anbieters in Ihre Website ein, sind Sie in aller Regel Betreiber. Bauen Sie darauf einen eigenen, unter Ihrem Namen laufenden Assistenten, können Sie für dieses Produkt zusätzlich als Anbieter gelten. Für die Praxis ändert diese Einordnung wenig: Am Ende muss die Kennzeichnung in Ihrer Nutzeroberfläche sichtbar sein, unabhängig davon, wer sie formal schuldet - und darauf sollten Sie sich verlassen, statt auf eine juristische Zuordnung zu vertrauen, die im Streitfall erst geklärt werden müsste.

Der Chat auf Ihrer Website

Artikel 50 Absatz 1 verlangt, dass Besucher zu Beginn eines Gesprächs erkennen, dass sie mit einer KI sprechen, es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Die Erwägungsgründe der Verordnung setzen dafür den Maßstab einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen Person - ein Maßstab, der sich im Zweifel nicht zu Ihren Gunsten auslegen lässt. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Ausnahme, sondern zeigen Sie den Hinweis aktiv: Eine Zeile zu Gesprächsbeginn reicht, solange sie laut Artikel 50 Absatz 5 klar und deutlich erkennbar ist - nicht versteckt in den AGB und nicht als flüchtige Randnotiz. Das ist etwas anderes als der Datenschutzhinweis, den ein Chatbot ebenfalls braucht, sobald er personenbezogene Daten verarbeitet - Auftragsverarbeitungsvertrag, Serverstandort und Speicherdauer beschreiben wir im Artikel KI-Chatbot: Was er wirklich kann. Beide Hinweise lassen sich meist in derselben Begrüßungsnachricht unterbringen, sie beantworten aber unterschiedliche Fragen: der eine, wer die Daten verarbeitet, der andere, dass überhaupt eine Maschine antwortet.

KI-Bilder: sichtbar nur bei Deepfakes

Für Bilder greift die sichtbare Kennzeichnungspflicht enger, als viele annehmen. Artikel 50 Absatz 4 verpflichtet Betreiber nur dann zur Offenlegung, wenn ein Bild ein Deepfake ist - also eine echte, erkennbare Person, einen echten Ort oder ein echtes Ereignis täuschend realistisch nachbildet. Eine generische KI-Illustration für einen Blogbeitrag, ein abstraktes Titelbild oder ein KI-gestütztes Stockfoto ohne reale Vorlage fällt nicht darunter. Die technische, maschinenlesbare Markierung solcher Bilder verlangt Artikel 50 Absatz 2 - aber von den Anbietern der Bildgeneratoren, die sie unsichtbar in die Datei einbetten, nicht von Ihnen als Nutzer des Werkzeugs.

KI-unterstützte Artikel: Pflicht und Kür liegen nah beieinander

Beim Text ist die Pflicht am unklarsten formuliert. Artikel 50 Absatz 4 verlangt eine Kennzeichnung nur für KI-generierten Text, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren - die EU-Kommission fasst darunter unter anderem politische, wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Entwicklungen. Ob ein gewöhnlicher Ratgeberartikel für Handwerksbetriebe oder Kanzleien darunterfällt, ist damit nicht abschließend geklärt, und dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Praktisch spielt die Frage aber oft keine Rolle, weil eine zweite Bedingung erfüllt sein muss: Selbst wenn ein Text darunterfiele, entfällt die Pflicht, sobald er eine menschliche Prüfung durchlaufen hat und eine Person oder ein Unternehmen die redaktionelle Verantwortung dafür trägt. Die Leitlinien der EU-Kommission zu Artikel 50 - Stand Sommer 2026 - beschreiben das genauer: verlangt ist eine inhaltliche Prüfung durch jemanden mit einschlägiger Fachkenntnis, nicht nur eine formale oder oberflächliche Durchsicht.

Genau an dieser Stelle könnten wir uns auf die Ausnahme berufen und nichts kennzeichnen - unser Redaktionsprozess mit einer verantwortlichen Prüfung vor jeder Veröffentlichung erfüllt sie vermutlich. Wir tun es trotzdem nicht: Jeder Artikel auf diesem Blog trägt einen Hinweis, wenn KI bei Recherche oder Rohentwurf mitgeholfen hat, unabhängig davon, ob das Gesetz es verlangt. Warum wir KI im Redaktionsprozess überhaupt einsetzen und wo ein Mensch die Verantwortung behält, beschreiben wir im Artikel KI-Content gegen redaktionellen Content.

Was der EU AI Act nicht verlangt

  • Keine Kennzeichnung für Rechtschreibprüfung, Übersetzung oder KI-gestützte Recherche, die einen Text nicht wesentlich verändert
  • Keinen vorgeschriebenen Wortlaut - das Gesetz verlangt nur, dass der Hinweis klar und deutlich erkennbar ist
  • Keine gesonderte Einwilligung oder ein Cookie-Banner speziell für die KI-Kennzeichnung, DSGVO-Pflichten bei der Datenverarbeitung bleiben davon getrennt zu prüfen
  • Keine Nennung des konkret genutzten KI-Anbieters oder -Modells
  • Keine sichtbare Kennzeichnung für generische KI-Bilder ohne reale Personen, Orte oder Ereignisse

Unsicher, ob Ihr Chatbot oder Ihre KI-Inhalte die Kennzeichnungspflicht erfüllen?

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Konkrete Maßnahmen für die nächsten 90 Tage

  • Tag 1-30: Chat-Widget öffnen und prüfen, ob zu Gesprächsbeginn sichtbar steht, dass ein KI-System antwortet - fehlt der Hinweis, im Anbieter-Backend ergänzen
  • Tag 31-60: Bildarchiv der letzten zwölf Monate auf KI-Bilder mit real erkennbaren Personen oder Ereignissen prüfen und diese nachträglich kennzeichnen, generische Illustrationen bleiben unberührt
  • Tag 61-90: Redaktionsprozess für KI-unterstützte Texte schriftlich festhalten - wer prüft, wer trägt die Verantwortung - und entscheiden, ob ein sichtbarer Hinweis pro Artikel ergänzt wird

Fazit

Die meisten Unternehmenswebsites treffen aus Artikel 50 drei Pflichten, die kleiner sind als ihr Ruf: ein sichtbarer Satz im Chatfenster, eine Kennzeichnung für Deepfakes statt für jedes KI-Bild, und eine Textpflicht, die eine ordentliche Redaktion in den meisten Fällen ohnehin erfüllt. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage ein, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall - bei Zweifeln an der eigenen Einordnung als Anbieter oder Betreiber lohnt sich eine kurze anwaltliche Prüfung. Wie ein DSGVO-konformer Auftritt insgesamt aussieht, zeigt der Artikel DSGVO-Check für die Website, was wir im Rahmen der Website als Service laufend dazu prüfen, unter DSGVO und Datenschutz.

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