BFSG 2026: Wer wirklich eine barrierefreie Website braucht
Simon Heistermann
Inhaber
Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft.
Die meisten Websites, die derzeit als BFSG-pflichtig verkauft werden, sind es gar nicht. Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und seitdem landen Warnmails bei Praxen, Handwerksbetrieben und Beratungen, deren Website unter dieses Gesetz schlicht nicht fällt. Das ist mehr als lästig: Es verdeckt die einzige Frage, die zählt, nämlich wer tatsächlich betroffen ist und was daraus folgt.
Kurz gesagt
Das BFSG erfasst keine Websites, sondern bestimmte Dienstleistungen an Verbraucher. Entscheidend ist, ob über Ihre Website ein Verbrauchervertrag zustande kommt. Eine reine Informationsseite fällt nicht darunter, ein Shop, eine Buchungsstrecke oder ein Ticketverkauf schon. Und dann trägt die Kleinstunternehmen-Ausnahme nur, wenn Sie beide Schwellen unterschreiten.
Das BFSG regelt Dienstleistungen, nicht Webauftritte
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es benennt einen abgeschlossenen Katalog von Produkten und Dienstleistungen: Bankdienstleistungen für Verbraucher, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung, bestimmte Mediendienste und, für die allermeisten Unternehmen die einzig relevante Kategorie, Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
In dieser Aufzählung stecken zwei Einschränkungen. Erstens richtet sich das Gesetz auf das Verhältnis zu Verbrauchern. Wer ausschließlich an Unternehmen liefert, ist nicht erfasst. Zweitens gibt es keine allgemeine Pflicht, „die Website barrierefrei zu machen“. Es gibt eine Pflicht für eine bestimmte Dienstleistung, die zufällig über eine Website erbracht wird.
Davon zu trennen ist die BITV 2.0, die für öffentliche Stellen gilt und ihre Grundlage im Behindertengleichstellungsgesetz hat. Technisch verweisen beide auf dieselbe europäische Norm EN 301 549. Der Rechtsgrund ist aber ein anderer, und wer als privates Unternehmen mit BITV-Anforderungen konfrontiert wird, darf nachfragen, worauf sich das stützen soll.
Der Halbsatz, an dem sich alles entscheidet
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr sind laut Gesetz Telemedien-Dienstleistungen, die über Websites oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers „im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden.
Dieser letzte Halbsatz trägt die gesamte Abgrenzung. Wo ein Verbraucher auf Ihrer Website einen Vertrag schließt - Ware bestellen, Zimmer buchen, Ticket kaufen, Abo abschließen -, ist die Dienstleistung erfasst. Wo Ihre Website beschreibt, was Sie tun, und der Vertrag danach am Telefon, per Mail oder vor Ort entsteht, ist sie es nach der Auslegung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht. Deren FAQ stellt ausdrücklich klar, dass reine Informationsangebote ohne Vertragsschlussfunktion außerhalb des Anwendungsbereichs liegen. Genau dieser Satz fehlt im Angstmarketing der letzten Monate.
| Beispiel | Vom BFSG erfasst? | Warum |
|---|---|---|
| Onlineshop mit Bestellabschluss | Ja | Der Verbrauchervertrag kommt auf der Website zustande |
| Hotel mit eigener Buchungsstrecke | Ja | Die Buchung ist der Vertragsschluss, Zielgruppe sind Verbraucher |
| Praxis mit verbindlicher Online-Terminbuchung | Eher ja | Die Buchung zielt auf einen Behandlungsvertrag |
| Handwerksbetrieb mit Kontaktformular | Eher nein | Das Formular bahnt ein Gespräch an, es schließt keinen Vertrag |
| Beratung, die nur an Unternehmen verkauft | Nein | Kein Verbrauchergeschäft |
| Reine Imageseite ohne Funktion | Nein | Kein elektronischer Geschäftsverkehr |
Die beiden Zeilen mit „eher“ sind ehrlich gemeint. Der Grenzbereich zwischen Anbahnung und Abschluss ist nicht abschließend geklärt, und wer Ihnen hier absolute Sicherheit verspricht, überschätzt sich. Wir liefern die technische Umsetzung; die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist schmaler, als sie klingt
Kleinstunternehmen sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Als solches gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Drei Punkte gehen dabei regelmäßig unter.
- Beide Schwellen zählen: Wer zwölf Teilzeitkräfte beschäftigt, ist kein Kleinstunternehmen, auch bei kleinem Umsatz
- Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte in Verkehr bringt, ist auch als Kleinstunternehmen erfasst
- Sie hängt am Betrieb, nicht an der Website. Wächst der Betrieb über die Schwelle, endet die Ausnahme mit ihm
Umgekehrt gilt: Für einen großen Teil der kleinen Praxen, Studios und Betriebe greift die Ausnahme tatsächlich. Wir sagen das so deutlich, weil ein Teil des Marktes ein wirtschaftliches Interesse daran hat, es nicht zu sagen.
Was gilt, wenn Sie betroffen sind
Technisch führt der Weg über die EN 301 549, deren Web-Kapitel auf die WCAG in den Stufen A und AA verweist. Praktisch heißt das WCAG 2.1 AA, mit absehbarer Fortschreibung auf 2.2. Wer heute neu baut, arbeitet sinnvollerweise gleich gegen 2.2, weil der Mehraufwand gegenüber 2.1 gering ist. Was das im Code bedeutet, steht im Detail in Barrierefreie Website umsetzen.
Dazu kommt eine Informationspflicht: Betroffene Anbieter müssen erklären, wie ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und diese Erklärung selbst barrierefrei zugänglich machen. Für Bestandsfälle gibt es eine eng gefasste Übergangsregel, nach der Dienstleister vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte bis zum 27. Juni 2030 weiterverwenden dürfen. Das ist keine Generalamnestie für alte Websites. Und schließlich lässt sich eine unverhältnismäßige Belastung geltend machen, aber nur dokumentiert und gegenüber der Marktüberwachung angezeigt. Das ist ein Verfahren, kein Freibrief.
Für Hotels mit eigener Buchung, für Onlineshops und für Praxen mit Terminbuchung ist das keine akademische Frage. Wie eine Hotel-Website aufgebaut sein sollte und was eine Zahnarzt-Website leisten muss, behandeln wir jeweils gesondert.
Wer durchsetzt, und was die Abmahn-Erzählung taugt
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen mit Sitz in Magdeburg, eine gemeinsame Einrichtung der sechzehn Bundesländer. Das Verfahren ist gestuft: zuerst die Aufforderung, den Mangel in angemessener Frist zu beheben, dann Beschränkung oder Untersagung der Dienstleistung, Bußgeld zuletzt. Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Tätigwerden anregen.
Was Sie dagegen kaum belegt finden, ist die vielbeschworene Abmahnwelle. Es gibt Berichte über Abmahnungen, und es gibt Fachanwälte, die viele davon für angreifbar halten, weil zwischen Absender und Empfänger schlicht kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob ein BFSG-Verstoß überhaupt eine wettbewerbsrechtlich relevante Marktverhaltensregel verletzt, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Wer Ihnen heute die sichere Abmahnung an die Wand malt, verkauft eine Prognose als Tatsache.
Unklar, ob Ihre Website unter das BFSG fällt?
Unverbindlich anfragenKonkrete Maßnahmen für die nächsten 90 Tage
- Tag 1-30: eine einzige Frage beantworten - kommt auf Ihrer Website ein Verbrauchervertrag zustande? Wenn nein, ist Barrierefreiheit für Sie eine Qualitätsfrage, keine Rechtsfrage
- Tag 1-30: Beschäftigtenzahl und Umsatz gegen die Kleinstunternehmen-Schwellen prüfen und das Ergebnis mit Datum festhalten
- Tag 31-60: bei Betroffenheit die Vertragsstrecke gegen WCAG 2.1 AA prüfen, beginnend mit Tastaturbedienung, Kontrasten und Formularen
- Tag 31-60: echte Grenzfälle anwaltlich einordnen lassen, statt sie anhand von Blogartikeln zu entscheiden
- Tag 61-90: gefundene Mängel beheben und die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen
Fazit
Das BFSG ist kein Grund zur Panik und kein Grund zum Wegsehen. Es trifft klar umrissene Fälle sehr deutlich und lässt sehr viele Websites unberührt. Wer betroffen ist, hat einen technischen Auftrag mit bekanntem Standard, den Barrierefreie Website umsetzen Schritt für Schritt beschreibt. Wer nicht betroffen ist, entscheidet frei - und findet in Barrierefreiheit: Kosten und Nutzen die Rechnung, die diese Entscheidung trägt.
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